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Kostenübernahme für eine Rechenschwächetherapie

auf Antrag beim zuständigen Jugendamt nach § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche)

zur Behebung einer Rechenschwäche, durch die eine seelische Behinderung droht (Bundesgesetz: SGB VIII)

© BIB Essen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. - Essen 2004



0.) Vorbemerkung

Wir bitten zu beachten: Eine einklagbare Gewährleistung für die juristische Richtigkeit unserer Informationen und Schlussfolgerungen daraus kann nicht gegeben werden. Wir führen keine juristische Beratung durch und sind keine juristischen Fachleute. Hierfür bitten wir Sie, wenn nötig und zweckmäßig, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, nach Auswertung aktueller Literatur und unserer Erfahrungen in der Praxis. Zwischenzeitliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und ihrer unterschiedlichen Anwendung werden, soweit uns bekannt, zu Aktualisierungen dieses Infoblattes führen, wenn wir dies für praxisrelevant halten.

Zur Antragstellung nach §35a SGB VIII möchten wir die wichtigsten allgemeinen und bundesweit relevanten Informationen zusammenfassen. Nicht alle Jugendämter verfahren mit Antragstellungen in gleicher Weise. Wie Ihr Jugendamt in Ihrem Fall reagiert, hängt von den internen Instruktionen und Festlegungen innerhalb der Kommunalbehörden und innerhalb der verschiedenen Bundesländer ab, in deren Zuständigkeitsbereich Sie wohnen. Wir wollen durch die Veröffentlichung erreichen, dass auch Eltern und Kinder, die nicht unsere Klienten sind, unsere Beratungs-Informationen zu diesem Bundesgesetz nutzen können.

Als häufigster Fall für die Kostenübernahme einer Dyskalkulietherapie hat sich in ganz Deutschland derzeit die Anwendung des §35a SGB VIII (früher: Kinder-Jugend-Hilfe-Gesetz) herausgestellt. Die §§ 5 bis 36 SGB VIII spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Auch andere Gesetze können Kostenübernahmen begründen - z.B.: BSHG (Bundes-Sozialhilfe-Gesetz) §§ 39 bis 47 sowie Hilfeleistungsgesetze im Bereich des Arbeitsamtes soweit sie der sozialen und beruflichen Integration dienen (auch bei Erwachsenen).

Übrigens: Idealerweise sollte der Behandler bzw. das Therapieinstitut, bei dem Sie und Ihr Kind Diagnostik, Beratung bzw. Therapie in Anspruch nehmen, Sie bei Ihrem Antrag beratend und gegenüber Schule und Kostenträgern argumentierend unterstützen (siehe auch: Elternratgeberartikel).

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1.) Was sind die Arbeitshilfen für die Mitarbeiter der Jugendämter ?

Die beiden Landesjugendämter Nordrhein-Westfalens (Landschaftsverband Rheinland bzw. Westfalen-Lippe) haben Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII entwickelt, die jedoch von den einzelnen Jugendämtern durchaus verschieden gehandhabt werden. Es handelt sich dabei um amtliche Empfehlungen, die den Inhalt der Gesetzestexte für die jeweiligen Sachbearbeiter in praktische Handlungsnormen umsetzen sollen. Die Arbeitshilfe für die Jugendämter Nordrhein-Westfalens gibt es auf der Web-Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe:


Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

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Im Vorwort wird zur Zielsetzung der Arbeitshilfe ausgeführt:

"Die Erfahrungen mit den Empfehlungen beider Landesjugendämter von 1999 und das Inkrafttreten des Rehabilitationsgesetzes - SGB IX - zum 01.07.2001 sind Anlass, erneut eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen.

Die hier vorliegende Arbeitshilfe wurde auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre sowie zweier Fachtagungen der beiden Landesjugendämter mit Vertreterinnen und Vertretern von Jugendämtern beider Landesteile, der Jugendpsychiatrie und der überörtlichen Sozialhilfe erstellt. Bei diesen Veranstaltungen ging es um die Erfahrungen mit den Empfehlungen, um die Bedarfe der Praxis vor Ort und die Handhabbarkeit einer Arbeitshilfe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auf dieser Grundlage hat eine Arbeitsgruppe beider Landesjugendämter die vorliegende Fassung erstellt. Den mitwirkenden Jugendämter gilt an dieser Stelle ein rechtherzlicher Dank.

Das Ziel der Arbeitshilfe ist, den Jugendämtern eine möglichst einheitliche und pragmatische Verfahrensweise bezüglich Zuordnung, Verfahren und Leistungen, auch unter Berücksichtigung der Veränderungen durch das SGB IX, zur Verfügung stellen zu können.

Neu ist, dass die Jugendhilfe eindeutig zu den Rehabilitationsträgern gehört, neu ist auch die zeitliche Straffung des Verfahrens und die Einbindung der Jugendhilfe in die zu errichtenden Servicestellen, die in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt “Hilfe aus einer Hand” für alle von Behinderung betroffenen Menschen leisten werden.

Die Zuordnung zum Personenkreis ist dem Gesetz entsprechend weiterhin eine genuine Aufgabe des zuständigen Jugendamtes. Da eine Hilfe nach dem § 35 a SGB VIII eine längerfristige Maßnahme bedeutet, soll ein Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII erstellt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfemaßnahme ist ein fachkundiger Arzt zu beteiligen."

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Für die Prüfung von Eingliederungshilfe für rechenschwache Kinder gilt folgende Richtlinie:

"1.6 Legasthenie / Dyskalkulie

(Lese-Rechtschreib-Schwäche / Rechenschwäche)

Legasthenie und Dyskalkulie sind umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10: Legasthenie = F 81.0 oder 81.1, Dyskalkulie = F81.2), d.h. Teilleistungsstörungen. Diese sind aber i.S.d. Sozialgesetzgebung (SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung) nicht als Krankheiten anerkannt.

Jugendhilfeleistungen sind im Verhältnis zum schulischen Förderunterricht zunächst immer als nachrangig anzusehen.

Erst wenn bei einer diagnostizierten Legasthenie eine erhebliche, zusätzliche und längere schulische Förderung entspr. den einschl. Runderlass des Schulministeriums (II A 3.70-20/0-1222/91 vom 19.7.1991 “mindestens ein halbes Schuljahr mit bis zu drei Wochenstunden”) keinen Erfolg zeigt und als Folge der Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung droht (sog. sekundäre Neurotisierung), in dem sich z.B. eine Schulaversion oder eine depressive Symptomatik ausprägt, können Jugendhilfeleistungen angezeigt sein.

Wenn diese Folgestörungen allerdings Krankheitswert erreichen, ist zunächst die Krankenversicherung für die Erbringung der Therapieleistungen zuständig. (Hierbei können kombinierte Leistungen von mehreren Leistungsträgern zur Milderung der Problematik erbracht werden.)

Dabei kann die Art der Leistung (§§ 27 ff SGB VIII, Hilfe zur Erziehung: außerschulischer Förderunterricht, Internatsunterbringung, Hilfsmittel etc.) erst in einem qualifizierten Hilfeplangespräch unter Federführung des Jugendamtes bestimmt werden.

Für Dyskalkulie gilt Entsprechendes."


Inwiefern diese hier zitierten Zielsetzungen und Richtlinien tatsächlich in der Praxis der Jugendämter eingelöst werden, hängt von der Einstellung und Sachkunde der jeweiligen MitarbeiterInnen der Jugendämter und ihrer Vorgesetzten in den Kommunen ab.

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2.) Grundlegendes

In einer Einzelfallprüfung durch das Jugendamt muss festgestellt werden, ob das Kind durch seine festgestellte Rechenschwäche von seelischer Behinderung und sozialer Isolation bedroht ist (Fegert 1996, S.34-38 und S.48-51 und S.174-176, außerdem: 10.Kinder- und Jugendbericht 1998, S.278-280). Hierfür wird das Jugendamt ein oder mehrere neutrale Gutachten verlangen - unabhängig vom ausgewählten Therapieanbieter. Lassen Sie sich vom Jugendamt die Gutachter nennen, die das Jugendamt anerkennt und die Sie kostenfrei in Anspruch nehmen können.

Anträge nach §35a SGB VIII sind grundsätzlich einkommensunabhängig. Die Antragstellung ist vom Gesetz her an keine bestimmte Form gebunden. Allerdings muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Einige Jugendämter geben Ihnen Formulare zur Antragstellung, um das Verfahren zu vereinfachen. Bevor das Antragsverfahren nicht mit einem schriftlichen Bescheid formell abgeschlossen worden ist, können Sie nicht davon ausgehen, dass die Kosten übernommen werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie den Antrag sofort und schriftlich stellen. Lassen Sie sich den korrekten Eingang Ihres Antrags auf einem Doppel bestätigen oder schicken Sie den Antrag per Einschreiben oder per Boten. Bestehen Sie auf zügiger Abwicklung. Verlangen Sie eine schriftliche, widerspruchsfähige Entscheidung innerhalb einer vertretbaren Zeit (4-8 Wochen). Betroffene, die Leistungen nach §35a SGB VIII beantragt haben, haben im Fall des Nachweises, dass §35a SGB VIII auf sie zutrifft, einen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme. Gegen Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Soweit ist das Verfahren für die Eltern kostenfrei. Sollte der Widerspruch vom Rechtsausschuss der Kommunalverwaltung abgelehnt werden, kann gegen die Entscheidung eine dann kostenpflichtige Verwaltungsklage eingereicht werden.

Die Übernahme der Kosten für die inhaltlich-mathematische Förder-Diagnostik (z.B. die Diagnostik des BIB-Zentrums) erfolgt in der Regel nicht, da sie meistens ohne Auftrag des Jugendamtes erfolgt und vom Standpunkt der meisten Jugendämter aus keine Entscheidungsgrundlage für den Antrag darstellt. Trotzdem sollten Sie bei Übernahme der Therapiekosten zunächst einmal auf einer Kostenübernahme auch für eine solche Diagnostik bestehen. Sie bildet grundsätzlich den notwendigen inhaltlichen Einstieg für eine Rechenschwächetherapie und informiert damit inhaltlich über die Gründe für die Zweckmäßigkeit der Therapie im vorliegenden Fall. Ein Intelligenztest, wie das Jugendamt ihn für die Begutachtung der Rechenschwäche in der Regel verlangt, wird Ihnen und dem Jugendamt keine Informationen für die Therapie und die wirkliche Beurteilung der Rechenschwierigkeiten Ihres Kindes verschaffen. Das Jugendamt verlangt meistens einen IQ-Test als wesentliche Entscheidungsgrundlage.

Im Falle einer Bewilligung sollten die Leistungen für betroffene Kinder und Jugendliche rückwirkend ab dem Tage der Antragstellung bezahlt werden. Dies ist jedoch nicht sicher. Es gibt auch Jugendämter, die im Falle, dass Sie eine Therapie beginnen (sogenannte Selbstbeschaffung, siehe auch Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung: AZ: BVG 5C 29/99 vom 28.09.2000), ohne vorher einen Kostenübernahmebescheid erhalten zu haben, sich weigern die Kosten im Nachhinein zu übernehmen. Sicherer ist es deshalb, wenn Sie mit dem Beginn der Therapie solange warten können, bis der Antrag durch schriftlichen Bescheid entschieden ist. Das Jugendamt kann verlangen, dass es die Möglichkeit (ausreichende Bearbeitungszeit von mehreren Wochen, Diagnoseunterlagen, Schulbericht, Gespräche mit den Betroffenen) gehabt haben muss, eine Begutachtung durchzuführen, bevor eine Entscheidung über den Beginn der Maßnahme erfolgt. Der größte Unsicherheitsfaktor hierbei ist die Frage nach der Zumutbarkeit von Verzögerungen der Bearbeitung durch Wartezeiten bei den Gutachtenerstellungen. Über die vom Jugendamt einzuhaltenden Bearbeitungszeiten gibt es insofern keine Rechtssicherheit (zu Bearbeitungszeiten und Selbstbeschaffung: §14 und 15 SGB-IX). Das sollte man einkalkulieren.

Einige Jugendämter versuchen für die Therapie einen bestimmten vom Jugendamt ausgesuchten Behandler (aus Kostengründen) vorzuschreiben. Dagegen sollte man nur dann vorgehen, wenn man bereits eine Anerkennung nach §35a erhalten hat und sich nach einiger Zeit der Inanspruchnahme der vom Jugendamt angebotenen Therapie herausstellt, dass die angebotene Maßnahme nicht den Maßstäben einer ordentlichen Dysksalkulietherapie entspricht (siehe auch: Elternratgeberartikel). Sollten Sie die Maßnahme vom Jugendamt erhalten, ohne dass ein Bescheid nach §35a ergangen ist, bedeutet dies, dass Sie keine Anerkennung nach §35a besitzen. Das Jugendamt kann dann nach eigenem Ermessen die Maßnahme verlängern oder auch abbrechen. Ein Mitspracherecht und einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Maßnahme, wie bei einer Anerkennung nach §35a (§36 Mitspracherecht), haben Sie dann nicht.

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3.) Empfehlungen, worauf Eltern im Antragsverfahren besonders achten sollten

Es gilt prinzipiell, dass es sich bei Kostenübernahmen nach §35a SGB VIII um Einzelfallentscheidungen handelt. Achten Sie also im Antragsverfahren darauf, dass Ihr Kind nicht einfach unter formale Kriterien oder gerichtliche Präzedenzfälle eingeordnet wird, sondern dass die besondere Lage und Problematik Ihres Kindes auch wirklich untersucht und berücksichtigt wird. Bringen Sie auch die Vorgeschichte der Rechenschwäche Ihres Kindes (Entwicklungsprobleme, Krankheiten usw.) zur Sprache und belegen Sie sie durch Aussagen und Befunde aus früherer Zeit sowie alle sonstigen Ihnen bekannten und Ihrer Meinung nach wichtigen Gesichtspunkte des Problems. Auch Befunde und Meinungen, die nicht von Medizinern oder Psychologen stammen, können das Bild vervollständigen - z.B.: LehrerInnen, ErzieherInnen aus dem Kindergarten, HeilpraktikerInnen, Verwandte, Bekannte, Freunde, Vereinskameraden, andere Betreuer, Bezugspersonen aus früheren Entwicklungsphasen und nicht zuletzt Ihre eigenen Schlussfolgerungen als Eltern.

Die Daten des Verfahrens fallen unter die Schweigepflicht. Lassen Sie sich nicht einreden, Ihr Kind bekäme durch die Kostenübernahme einen negativen "Stempel" aufgedrückt. Dadurch, dass das Jugendamt die Dyskalkulietherapie nicht bezahlt, wird nicht "kein Stempel" aufgedrückt.

Wenn Ihnen vom Jugendamt ein Behandler für die Rechenschwächetherapie genannt wird, der im Auftrag des Jugendamtes Therapien durchführt, sollten Sie auf der Grundlage Ihrer eigenen Kenntnisse über Inhalt und Qualität von Rechenschwächetherapie (siehe auch: Informationsschrift und Elternratgeberartikel u.a.) prüfen und beurteilen, ob dies für Sie und Ihr Kind die richtige Maßnahme sein könnte. Sollten Sie zu dem Urteil kommen, dass Sie die Rechenschwächetherapie für Ihr Kind nicht dort durchführen lassen wollen, so können Sie dem Vorschlag widersprechen, sofern Sie bereits eine Anerkennung nach §35a schriftlich erhalten haben. Sie haben dann nämlich bei der Auswahl des Behandlers eine gleichberechtigte Mitsprache (§36 SGB VIII) soiwe ein Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB VIII bzw. §9 SGB IX). Vor einer schriftlich erfolgten Kostenübernahme kann das Jugendamt sich auf den Standpunkt stellen, man müsse ausschließlich die kostengünstige, vom Jugendamt angebotene Maßnahme in Anspruch nehmen, die das Jugendamt vorschreibt. Dies ist zwar rechtswidrig, hilft Ihnen aber ohne Anerkennung nach §35a nicht weiter, da Sie zunächst einen positiven Antragsbescheid erhalten haben müssen, um ein Mitspracherecht nach §36 zu besitzen.

Sollten Sie nach dem Erhalt der Anerkennung nach §35a den Eindruck gewinnen, es würden Entscheidungen ohne ein vernünftiges Gespräch über Ihren Kopf hinweg getroffen, bitten Sie das Jugendamt um ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten, Lehrern, Gutachtern, Therapeuten, Jugendamtssachbearbeitern, Eltern und evtl. dem Kind selbst. Nach §36 SGB VIII sind Eltern und Kind, gleichberechtigt mit den Fachleuten an der Planung der Maßnahme zu beteiligen. Ein "prozessorientiertes, transparentes Aushandlungsgeschehen" (Merchel 1998, S.43-52, außerdem: 10.Kinder- und Jugendbericht 1998, S.260-265) soll das Hilfeplangespräch sein - einen Versuch ist es wert.

Behördengänge und Amtsverfahren wirken oft abschreckend. Oft werden Antragsteller dadurch entmutigt und geben auf. Die Begleitumstände und die behördenintern vorstrukturierte Einstellung mancher Sachbearbeiter, die diese Wirkung noch unterstützt, sollten jedoch niemanden davon abhalten, seine Rechtsansprüche geltend zu machen. Jeder in der Sache begründete Antrag kann vielleicht Erfolg haben. Erst wenn Sie eine schriftliche Kostenübernahme oder Ablehungsbegründung vorliegen haben, steht das Ergebnis des Verfahrens vorläufig fest. Gehen Sie Schritt für Schritt vor und lassen Sie sich keine zu langen Wartezeiten bei der Bearbeitung gefallen. Wir empfehlen einen abgeklärten Umgang mit der Situation.

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4.) Unser Standpunkt zur Argumentation bei §35a Anträgen (zu vergleichen mit dem Zitat aus den Arbeitshilfen)

Eine von erfahrenen Therapeuten richtig durchgeführte Rechenschwächetherapie (siehe auch: "Rechenschwäche verstehen" Essen/Volxheim 1998) stellt eine spezifisch wirksame Maßnahme dar, die gezielt eine Störung des mathematischen Denkens und Lernens mit sachlich nachvollziehbaren Methoden beseitigen kann. "Rechenschwächetherapie" kann statistisch gesehen eine Einsparung von unspezifischen, kostenträchtigen Maßnahmen bewirken. Dies ist nicht zuletzt auch der Sinn der §§ des SGB VIII bzw. SGB IX sowie BSHG. Der sozialstaatliche Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe macht nur dann Sinn, wenn rechtzeitig die richtigen Hilfen durchgeführt werden. Dazu gehört auch die einkommensunabhängige Finanzierung spezifischer, qualifizierter Maßnahmen gegen das Eintreten einer seelischen Behinderung und Maßnahmen zur sozialen Integration. Dort, wo die Schule die Lage rechenschwacher Kinder nicht verbessert, sondern durch Abwarten und falsche Hilfen nur noch verschlimmert, kann eine gezielte, richtige Hilfe wie die Rechenschwächetherapie noch gegenlenken (siehe auch: Informationsschrift und Elternratgeberartikel).

Ihr BIB-Team

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5.) Übrigens:

Die Gesetzestexte, die einen Anspruch auf eine Maßnahme wie Rechenschwächetherapie begründen könnten, bitten wir Sie selbst zu recherchieren. Die sicherste Methode, aktuelle Gesetzestexte zu erhalten ist wohl die, sich direkt bei den gesetzgebenden Organen wie Bund, Land oder kommunalen Ämtern zu erkundigen (telefonisch bei den Behörden selbst oder im Internet, z.B. über Links auf der RESI-Homepage oder mit der Suchmaschine Google oder beim Bundesjustizministerium. Sie sollten dabei auf die Aktualität der Texte achten, um sicherzustellen, dass Sie nicht einen veralteten Gesetzestext für Ihre weiteren Recherchen zugrundelegen.

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6.) Literaturhinweise:

Autorenkollektiv der Rechenschwächetherapeuten von BIB/RESI, Boerner, G. u.a.:
Rechenschwäche verstehen. Eine Informationsschrift zum Phänomen der Rechenschwäche von BIB-Essen und RESI-Volxheim. - Essen/Volxheim: Eigenverlag, 1998/2001

Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
Zehnter Kinder- und Jugendbericht. Drucksache 13/1136813. Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland. gemäß § 84 SGB VIII, 1998, (darin speziell zum Thema: S.260-280)

Europäische Kommission - The Information Network on Education in Europe:
Schulversagen und soziale Ausgrenzung: Eine Gefahr für die Demokratie in der EG

Fegert, Jörg M.
Was ist seelische Behinderung? Anspruchsgrundlagen und kooperative Umsetzung von Hilfen nach §35a KJHG. Münster: Votum, 1996

Fegert, Jörg M.
Die Bedeutung der Eingliederungshilfe für die Integration seelisch behinderter Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Kindperspektive. Expertise zu: Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode. Zehnter Kinder- und Jugendbericht. Drucksache 13/1136813.

Merchel, Joachim
Hilfeplanung bei den Hilfen zur Erziehung §36 SGB VIII. Praxis der Jugendhilfe. Stuttgart: Boorberg 1998

Landschaftsverband Rheinland - Dezernat Jugend, Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt:
Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem §35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliuche) - Richtlinien für Eingliederungshilfe, u.a. auch in Form von Fördermaßnahmen bei Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche durch das Jugendamt. Die nordrheinwestfälischen Landesjugendämter haben für die Jugendämter des Landes NRW Arbeitshilfen entwickelt, die jedoch von den einzelnen Jugendämtern durchaus sehr verschieden gehandhabt werden. Es handelt sich dabei um amtliche Empfehlungen, die den Inhalt der Gesetzestexte für die jeweiligen Sachbearbeiter in praktische Handlungsnormen umsetzen sollen. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Köln und Münster Januar 2002

Steeg, Friedrich H.
Rechenschwäche: eine schulinduzierte Kognitionsstörung? Über das nicht ganz zufällige Entstehen von Rechenschwäche aus dem Zusammentreffen der Schülerindividuen mit quasi-mathematischem Ausleseunterricht in der Grundschule. - In: ZDM Juniheft 3/2000

Steeg, Friedrich H.
Mein Kind ist vielleicht rechenschwach - was nun? Elternratgeberartikel, erschienen im: KOGNOS-Handbuch: Erfolgreiche Elternarbeit in der Schule. Augsburg 1999, (Gemäß dem Motto des Handbuchs Erfolgreiche Elternarbeit in der Schule des KOGNOS-Verlags in Augsburg stellt sich der Autor auf den Standpunkt, Eltern, die den Verdacht haben, ihr Kind sei "rechenschwach", so zu beraten, dass sie Schritt für Schritt das Problem ihres Kindes erkennen und einer Lösung zuführen können. "Rechenschwache" Kinder brauchen die richtigen Hilfen so bald wie möglich, um sie vor weiterem Schaden zu bewahren und ihnen normale Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Daher brauchen sie Eltern, die ihre momentane Situation mit Hilfe brauchbarer Informationen und einer selbstbewussten Orientierung in den Griff bekommen. Dazu will der Autor seinen Teil beitragen.)

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